Satzung

S A T Z U N G

 

der Freiwilligen Feuerwehr Steinhöring

 

 

 

1. Abschnitt

Aufgaben, Mitgliedschaft

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

 

1. Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist die geordnete Hilfeleistung bei Feuergefahr

und auf Anforderung der zuständigen Behörde (Landratsamt, Gemeinde, Polizei)

auch bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen, durch Naturereignisse verursachte

Notstände.

 

 

2. Die Freiwillige Feuerwehr ist außerdem zur Mitwirkung bei der Brandverhütung

berufen.

 

 

 

§ 2

Bezeichnung, Sitz

 

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr ist ein Verein welcher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und führt den Namen

„Freiwillige Feuerwehr Steinhöring“.

 

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinhöring.

 

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3

Mitglieder

 

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr Steinhöring besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Feuerwehranwärtern/-innen

e) fördernden Mitgliedern

 

 

2. Aktive Mitglieder sind Feuerwehrmänner und -frauen aus der Gemeinde

Steinhöring. Vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr.

 

 

3. Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschiedenen

Feuerwehrmänner und -frauen und insbesondere solche die länger als 1 Jahr

unentschuldigt von den Übungen fernbleiben.

 

 

4. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden

-aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmänner und -frauen, die sich besondere

Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben.

 

 

5. Feuerwehranwärter/-innen sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

7. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

 

 

 

§ 4

Aufnahme

 

 

1. Voraussetzung zur Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Steinhöring sind

 

a) unbescholtener Ruf

b) vollendetes 14. Lebensjahr

c) körperliche und geistige Befähigung

 

 

2. Die Aufnahme ist beim Kommandanten zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird

durch die Aufnahme begründet.

 

 

3. Tritt ein Angehöriger einer anderen Freiwilligen Feuerwehr bei Wechsel des

Wohnortes in die Freiwillige Feuerwehr Steinhöring ein, so werden vorher

abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Übertretende innerhalb von drei

Monaten nach Zuzug die Aufnahme beantragt.

 

 

4. Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Kommandanten durch Handschlag

zur Erfüllung der Pflichten entsprechend der Satzung und den Bestimmungen des

Gesetzes über das Feuerlöschwesen zu verpflichten.

 

 

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

 

 

1. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die in § 1 bezeichneten

Aufgaben nach Anordnung des Kommandanten oder seines Beauftragten

durchzuführen und sich nach Kräften um die Rettung von Menschenleben sowie

um die Bergung von Hab und Gut zu bemühen.

 

 

 

§ 6

Beitragspflicht

 

 

1. Passive, sowie fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen jährlichen Beitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

2. Von der Beitragspflicht sind befreit

a) dienstleistende Feuerwehrmänner und -frauen

b) Feuerwehranwärter/-innen

c) Ehrenmitglieder

d) Mitglieder die länger als 25 Jahre im aktiven Dienst sind

 

 

 

§ 7

Ausscheiden

 

 

1. Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Vorstand gegenüber schriftlich

zu erklären. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene

Ausrüstung abgeliefert worden ist. Für verloren gegangene oder durch

außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstung

kann Ersatz beansprucht werden.

 

 

2. Verliert ein Mitglied die körperliche oder geistige Befähigung zum Feuerlösch-

Dienst, so kann der Kommandant aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens das

Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der Ausrüstung

beschließen.

 

 

 

§ 8

Ausschluss

 

 

1. Auf Ausschluss aus der Feuerwehr kann erkannt werden

a) bei unehrenhaftem Benehmen in oder außer Dienst

b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst

c) bei unbotmäßigem Benehmen gegenüber Vorgesetzten

d) bei Trunkenheit im Dienst

e) bei grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzung zur

Nichtbeachtung von Anordnungen, zur Unzufriedenheit und Friedenstörung

f) bei ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung,

Ausrüstungsgegenständen, Geräten und sonstigem Eigentum der

Feuerwehr oder der Gemeinde

g) auf Antrag des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes wegen

erheblicher Verstöße gegen Anordnungen zur Unfallverhütung.

 

 

2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung ist

dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

 

3. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Es steht ihm das

Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

 

4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren

Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen. Die Wiederaufnahme

ist nur möglich, wenn sie die Vorstandschaft einstimmig beschließt.

 

 

 

§ 9

Anerkennung

 

 

1. Für hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst und für langjährige

Dienstleistung werden durch Beschluss der Vorstandschaft Anerkennung erteilt.

U.a. sind dies Anerkennungen

a) für 25 Jahre aktiven Dienst

b) für 40 Jahre aktiven Dienst

 

 

2. Der Kommandant stellt Antrag auf Verleihung staatlicher Auszeichnungen.

 

 

 

§ 10

Dienstordnung

 

 

Die dienstleistenden Feuerwehrmänner und -frauen passen sich einer dienstlichen

Einteilung und der in der Freiwilligen Feuerwehr notwendigen Ordnung ein. Sie

nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und Unterweisungen teil. Es können auch

Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogramms abgehalten werden. Im

Dienst tragen sie Dienstkleidung.

 

 

 

§ 11

Anzeige der Abwesenheit

 

 

Ist ein dienstleistendes Mitglied länger als vier Wochen vom Wohnort abwesend, so

hat es das vorher dem Kommandanten anzuzeigen.

 

 

 

§ 12

Teilnahme an Übungen

 

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem Übungsplan die Übungen durch.

Größere Übungen finden in der Regel in den Frühjahres- und Herbstmonaten statt.

Zu den Übungen zählen auch Schulungen und Sportveranstaltungen im Rahmen

der Feuerwehr.

 

 

2. Jedes dienstleistende Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur

dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen

ein Fernbleiben. In solchen Fällen ist eine Entschuldigung beim Kommandanten

oder Gruppenführer vor Übungsbeginn oder im Verhinderungsfall längstens drei

Tage danach abzugeben.

 

 

 

§ 13

Vertretung

 

 

Der Verein wird vertreten vom 1. und 2. Vorstand und vom 1. Kommandanten.

 

 

 

§ 14

Die Vorstandschaft

 

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Leitung der Vorstandschaft.

Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a) dem 1. und 2. Vorstand

b) dem 1. und 2. Kommandanten

c) dem 1. und 2. Kassier

d) dem 1. und 2. Schriftführer

 

 

2. Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und zeichnet für diesen.

Ist er verhindert, nimmt der 2. Vorstand seine Geschäfte wahr.

 

 

3. Die Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins. Sie

beschließt über die Ausgaben.

 

 

4. Die Vorstandschaft überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse

sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie lässt die Jahresrechnung prüfen

und bestimmt den Termin zur Mitgliederversammlung.

 

 

5. Zu den Sitzungen der Vorstandschaft sind die Mitglieder rechtzeitig, mindestens

vier Tage vorher, in geeigneter Weise einzuladen. Die Teilnahme an den Sitzungen

der Vorstandschaft ist Pflicht. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der

Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

6. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll

aufzunehmen.

 

 

7. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 15

Stellung des Kommandanten

 

 

Im Dienst sind alle Feuerwehrleute dem Kommandanten unterstellt. Seinen Anordnungen

ist nach Maßgabe des § 5 Folge zu leisten.

 

 

 

§ 16

Kassenführung

 

 

1. Die Mittel zur Bestreitung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht

a) durch Zuwendungen der Gemeinde Steinhöring

b) durch Beiträge der Mitglieder

c) durch freiwillige Spenden und Schenkungen

 

 

2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die

den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütung begünstigt werden.

 

 

2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.

3.

4. Die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen der Vorstandschaft

und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung

vorzulegen. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr von der Vorstandschaft neu

bestimmt.

 

 

 

§ 17

Wahl

 

 

1. Vorstand, Kommandant, stellvertretender Kommandant, Schriftführer, Kassier und

Fahnenabordnungen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

sechs Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Kommandanten und der Stellvertreter ist

mit Stimmzetteln und geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Vor der

Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss.

 

 

2. Die Führungsdienstgrade werden vom Kommandanten ernannt. Sie sind nach den

hierfür aufgestellten Richtlinien auszuwählen.

 

 

 

§ 18

Mitgliederversammlung

 

 

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der

Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher

schriftlich bekannt zu geben.

 

 

2. Für die Wahl des 1. und 2. Vorstandes, des 1. und 2. Kassiers, des 1. und 2.

Schriftführers und der Fahnenabordnung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Für

die Wahl des Feuerwehrkommandanten sind nur die aktiven Mitglieder

stimmberechtigt.

 

 

3. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß

einberufene Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache

Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen

werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist mit Stimmzettel geheim

abzustimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

 

 

 

§ 19

Vereinsabordnungen

 

 

1. Fahnenabordnung

a) Bei Ableben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr, wird zur Beerdigung

eine Fahnenabordnung gestellt.

b) Bei Ableben eines noch im aktiven Feuerwehrdienst stehenden, werden zur

Fahnenabordnung auch die Träger gestellt.

c) Wird die Freiwillige Feuerwehr von einem Mitglied zur Hochzeit geladen (die

Einladung erfolgt zu Händen des Kommandanten), so wird zur kirchlichen

Feier eine Fahnenabordnung gestellt.

 

 

2. Dienstkleidung der Abordnungen

a) Bei einer Abordnung zu einer Beerdigung eines aktiven Angehörigen der

Freiwilligen Feuerwehr wird der Schutzhelm getragen. Bei Beerdigung von

früheren Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, bei kirchlichen Feiern,

Heldenehrungen, Fahnenweihen, Hochzeiten usw. wird blaue Mütze als

Kopfbedeckung getragen.

b) Kleidung, blauer Feuerwehrrock, graues Hemd mit blauem Binder, bei warmer

Witterung, graues Hemd (mit Ärmelabzeichen) und Binder, nach Möglichkeit

schwarze oder dunkle Hose.

 

 

 

§ 20

Vereinsauflösung

 

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene

Hauptversammlung. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steinhöring, die es

unmittelbar und ausschließlich zum Feuerschutz in der Gemeinde Steinhöring zu

verwenden hat.

 

 

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01. Januar 1985 in Kraft.

Steinhöring, den 15. Januar 1985

Durchgeführte Satzungsänderungen: Geändert in der Mitgliederversammlung am: 08.01.2009

Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2009

Durchgeführte Satzungsänderungen:

2. Kassier/Schriftführer, Aktiver Dienst bis zum 63. Lebensjahr, Textergänzungen „Feuerwehrfrauen“ und „Feuerwehranwärterinnen“

 

 

Durchgeführte Satzungsänderungen: Geändert in der Mitgliederversammlung am: 12.01.2012

Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2012

Durchgeführte Satzungsänderungen:

§ 2.1 und 2.3: Bezeichnung und Sitz

§ 3, Ergänzung durch Punkt 6: Keine Zuwendungen an Mitglieder

Änderungen wurden aufgrund Beanstandung des Finanzamtes vorgenommen.

 

 

Durchgeführte Satzungsänderungen: Geändert in der Mitgliederversammlung am: 09.01.2014

Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2014

Durchgeführte Satzungsänderungen:

§ 3.1: Ergänzung durch e) u. Punkt 7: Fördernde Mitglieder

§ 6.1: Ergänzung Fördernde Mitglieder und Löschung des Betrages (10,- €)

§ 6.2 d): Herabsetzung der Beitragsfreistellung der Mitglieder auf 25 Jahre aktiver Dienst statt 40 Jahre