Bayerisches Feuerwehrgesetz

Fundstelle: BayRS III, S. 630

Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40)

 

Änderungen

  1. Art. 3 Satz 2 geänd., Art. 29 Satz 2 aufgeh. (G v. 23.7.1993, 522)
  2. Artikel 4 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264) in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) ist mit Artikel 3 Abs. 1 und 3 sowie mit Artikel 105 Abs. 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. (Beschluss des BVerfG v. 24.1.1995, BGBl I S. 601)
  3. mehrfach geänd. (§ 1 G v. 26.4.1996, 152)
  4. Art. 26 a eingef., Art. 28 Abs. 2 geänd. (Art. 17 G v. 24.7.1996, 282)
  5. In Art. 7 Abs. 1 wird "14." durch "12." ersetzt, Art. 28 neu gefasst (G v. 10.7.1998, 401)
  6. Art. 26a €-Änderungen (§ 27 G v. 24.4.2001, 140)
  7. Art. 3 a eingef. (§ 3 G v. 25.7.2002, 318)
  8. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 geänd. (§ 12 G v. 24.12.2002, 962)
  9. mehrfach geänd. (G v. 25.2.2008, 40)

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Aufgaben und Träger

Art. 1

Aufgaben der Gemeinden

Art. 2

Aufgaben der Landkreise

Art. 3

Aufgaben des Staates

Art. 3a

Integrierte Leitstellen

II. Abschnitt
Die Feuerwehren

Art. 4

Arten und Aufgaben der Feuerwehren

Art. 5

Freiwillige Feuerwehr

Art. 6

Feuerwehrdienst

Art. 7

Feuerwehranwärter

Art. 8

Feuerwehrkommandant

Art. 9

Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

Art. 10

Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

Art. 11

Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender

Art. 12

Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen

Art. 13

Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr

Art. 14

Berufsfeuerwehr

Art. 15

Werkfeuerwehr

Art. 16

Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde

Art. 17

Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren

Art. 18

Einsatzleitung

III. Abschnitt
Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände

Art. 19

Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister

Art. 20

Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

Art. 21

Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister

Art. 22

Feuerwehrverbände

IV. Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung

Art. 23

(aufgehoben)

Art. 24

Heranziehung von Personen und Sachen

Art. 25

Platzverweisung

Art. 26

Verhältnismäßigkeit

Art. 27

Entschädigungsanspruch

V. Abschnitt
Kosten, Schlußvorschriften

Art. 28

Ersatz von Kosten

Art. 29

Finanzierung der staatlichen Aufgaben

Art. 30

Einschränkungen von Grundrechten

Art. 31

Durchführungsvorschriften

Art. 32

Inkrafttreten

I. Abschnitt

Aufgaben und Träger

Art. 1

Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).

(2) 1 Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2 Sie haben in diesen Grenzen außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen die Gemeinden für bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden zu sorgen haben (vorbeugender Brandschutz), bleiben unberührt.

Art. 2

Aufgaben der Landkreise

Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren.

Art. 3

Aufgaben des Staates

1 Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. 2 Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.

Art. 3a

Integrierte Leitstellen

Für die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) .

II. Abschnitt

Die Feuerwehren

Art. 4

Arten und Aufgaben der Feuerwehren

(1) 1 Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. 2 Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.

(2) 1 Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder auf Grund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. 2 Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.

(3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 5

Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.

(2) 1 Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. 2 Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 weiterhin gewährleistet ist.

Art. 6

Feuerwehrdienst

(1) 1 Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet. 2 Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

(2) 1 Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. 2 Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.

(3) 1 Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. 2 Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. 3 Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen.

(4) 1 Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. 2 Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.

Art. 7

Feuerwehranwärter

(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.

(2) 1 Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.

Art. 8

Feuerwehrkommandant

(1) 1 Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. 2 Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. 3 Ausbildungsveranstaltungen setzt er im Einvernehmen mit der Gemeinde fest, soweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen können.

(2) 1 Der Feuerwehrkommandant wird in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. 2 Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. 3 Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten.

(3) 1 Zum Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2 Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird.

(4) 1 Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. 2 Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

Art. 9

Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und
Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

(1) 1 Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2 Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3 Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 4 Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinn des Satzes 2 das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.

(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Anderen Feuerwehrdienstleistenden haben die Gemeinden den durch Zeiten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 entstandenen Verdienstausfall bis zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag zu ersetzen.

(4) Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden

  1. notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen,
  2. Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

Art. 10

Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

1 Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten

  1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet,
  2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.

2 Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist. 3 Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Art. 11

Entschädigung des Feuerwehrkommandanten
und anderer Feuerwehrdienstleistender

(1) 1 Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. 2 Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z. B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben (Satz 1), können angemessen entschädigt werden. 3 Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.

(2) 1 Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen haben Feuerwehrdienstleistende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht Lohn oder Gehalt weiterzugewähren oder Verdienstausfall zu ersetzen ist. 2 Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst kann angemessen entschädigt werden.

(3) 1 Sind Feuerwehrdienstleistende, die eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten, verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate lang weitergezahlt. 2 Sind sie länger verhindert, so kann die Gemeinde die Entschädigung auch länger weitergewähren.

(4) 1 Die Entschädigung wird von der Gemeinde festgesetzt. 2 Sie ist monatlich im voraus zu zahlen. 3 Die Bemessungsgrundlagen und Mindestsätze für die Entschädigungsansprüche sowie die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls werden durch Rechtsverordnung geregelt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.

Art. 12

Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren;
Ständige Wachen

(1) 1 Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen.

(2) 1 Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. 2 Sie muß mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein. 3 Ihre Kräfte sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. 4 Diesen können Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes übertragen werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Art. 13

Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr

(1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.

(2) 1 Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt mit schriftlichem Verpflichtungsbescheid auf bestimmte Zeit; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2 Die zum Dienst Herangezogenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. 3 Für Arbeitgeber der zum Feuerwehrdienst Herangezogenen gilt Art. 10 entsprechend.

(3) Zum Feuerwehrdienst kann nicht herangezogen werden,

  1. wer wegen nicht nur vorübergehender körperlicher oder geistiger Behinderung für den Feuerwehrdienst untauglich ist,
  2. wessen Heranziehung mit seinen beruflichen oder sonstigen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere mit den Pflichten im öffentlichen Dienst, unvereinbar ist,
  3. wer aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet erscheint.

(4) 1 Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandekommt, es sei denn, daß eine Berufsfeuerwehr in ausreichender Stärke vorhanden ist. 2 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Der Kommandant der Pflichtfeuerwehr, sein Stellvertreter und die Führungsdienstgrade werden von der Gemeinde aus den Reihen der Feuerwehr auf Widerruf bestellt. 2 Ist eine Berufsfeuerwehr eingerichtet, so führt deren Leiter die Pflichtfeuerwehr. 3 Die Gliederung der Pflichtfeuerwehr und die Ausbildung ihrer Einsatzkräfte richten sich nach den Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr.

Art. 14

Berufsfeuerwehr

(1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.

(2) 1 Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; das schon vor der Aufstellung einer Berufsfeuerwehr vorhandene Personal kann weiterverwendet werden.2 Leiter der Berufsfeuerwehr muß ein Beamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein.

(3) 1 Berufsfeuerwehren müssen mindestens in Stärke eines Zugs ständig einsatzbereit sein. 2 Ihre Kräfte dürfen grundsätzlich für andere Aufgaben der Gemeinde nicht eingesetzt werden.

(4) Die Berufsfeuerwehr nimmt die Aufgaben der Gemeinde im vorbeugenden Brandschutz wahr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Art. 15

Werkfeuerwehr

(1) 1 Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen. 2 Sie müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung und den an gemeindliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) 1 Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; im Fall der Verpflichtung nach Satz 3 erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. 2 Abweichend von Satz 1 obliegt in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Anerkennung als Werkfeuerwehr der Kreisverwaltungsbehörde. 3 Die Regierung kann Inhaber von Betrieben und Träger von Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder durch die in einem Schadensfall viele Menschen gefährdet werden, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 4 Dabei hat die Regierung auch die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. 5 Die Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder die Verpflichtung haben im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisbrandrat und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen.

(3) 1 Die Regierung kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe oder Einrichtungen anerkennen, wenn der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Einrichtung sichergestellt ist. 2 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei dem einzelnen Betrieb und der einzelnen Einrichtung.

(4) 1 Regierung oder die von ihr Beauftragten können die Leistungsfähigkeit einer Werkfeuerwehr jederzeit überprüfen; ihre Vertreter können den Betrieb oder die Einrichtung unangemeldet betreten. 2 In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Aufgabe nach Satz 1 der Kreisverwaltungsbehörde.

(5) 1 In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und 4 dem Bergamt zu. 2 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

(6) 1 Die gemeindlichen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet. 2 Für den Einsatz in solchen Betrieben oder Einrichtungen müssen die gemeindlichen Feuerwehren nur organisatorische und, wenn nötig, besondere Vorkehrungen zum Schutz ihrer Einsatzkräfte treffen.

(7) 1 Werkfeuerwehren müssen bei Bedarf auch außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung Hilfe leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde.

(8) Die Amtshandlungen im Vollzug dieses Artikels sind kostenfrei.

Art. 16

Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde

(1) Mehrere Feuerwehren einer Gemeinde haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken.

(2) 1 Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde werden im Benehmen mit den übrigen Kommandanten von dem Kommandanten der gemeindlichen Feuerwehr wahrgenommen, deren Einsatzmittel die jeder anderen Feuerwehr überwiegen; besteht eine solche nicht, so überträgt die Gemeinde diese Aufgaben einem Feuerwehrkommandanten. 2 Besteht eine Berufsfeuerwehr, so nimmt deren Leiter die gemeinsamen Angelegenheiten aller Feuerwehren wahr.

(3) Zu den gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren gehört es insbesondere, Beschaffungsvorhaben abzustimmen, die Einsatzplanung zu erstellen und gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen.

Art. 17

Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren

(1) Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebiets Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden.

(2) 1 Die Hilfeleistung ist bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets kostenlos; im übrigen hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. 2 Soweit sich die gemeindliche Feuerwehr bei der überörtlichen Hilfeleistung Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient, hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten; dies gilt auch für Eigentümer gemeindefreier Gebiete.

(3) 1 Die Landratsämter können nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche, insbesondere gemeindefreie Gebiete und Abschnitte von Autobahnen und Wasserstraßen zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 dort nicht oder durch die örtlich zuständige gemeindliche Feuerwehr nicht hinreichend gewährleistet ist. 2 Gehört ein Einsatzbereich zum Gebiet einer anderen Kreisverwaltungsbehörde, ist die Regierung, berührt er mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium des Innern zuständig. 3 In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben wie im eigenen Gemeindegebiet. 4 Die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, oder die Eigentümer des gemeindefreien Gebiets haben auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. 5 Sie haben auf Antrag ferner die durch Dritte nicht gedeckten Kosten von Einrichtungen zu übernehmen, die für die Hilfeleistung der Feuerwehr in dem zugewiesenen Einsatzbereich beschafft werden müssen.

Art. 18

Einsatzleitung

(1) 1 Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2 Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen.

(2) 1 Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2 Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.

(3) 1 In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. 2 Die Befugnisse gemäß Art. 24 Abs. 1 und 3 stehen ihm dabei nicht zu. 3 Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen.

(4) 1 Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. 2 Besondere Führungsdienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr einer kreisfreien Gemeinde können die Einsatzleitung in einem benachbarten Landkreis, besondere Führungsdienstgrade aus einem Landkreis die Einsatzleitung in einer benachbarten kreisfreien Gemeinde übernehmen. 3 Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den Schadensort.

(5) 1 Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen. 2 Soll die Einsatzleitung für eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden auf Dauer übertragen werden, ist die Zustimmung des Landratsamts nötig.

(6) 1 Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen. 2 Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend.

(7) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung die Einsatzleitung für besondere Fälle, vor allem für Einsätze in besonderen Gebieten, abweichend regeln.

III. Abschnitt

Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände

Art. 19

Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor
und Kreisbrandmeister

(1) 1 Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. 2 Er hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) 1 Der Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrats von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. 2 Wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrats kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. 3 Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrats.

(3) 1 Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. 2 Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. 3 Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. 4 Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.

(4) 1 Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2 Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3 Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.

(5) 1 Zum Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2 Kreisbrandrat und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben. 3 Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. 4 Der Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.

(6) 1 Der Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt. 2 Art. 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 20

Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats,
der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

(1) 1 Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat. 2 Den Aufwand für ihre Tätigkeit tragen die Landkreise.

(2) 1 Sie erhalten eine angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung. 2 Die Auslagen werden vorbehaltlich abweichender Regelungen nach Absatz 3 durch die Entschädigung abgegolten. 3 Art. 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Entschädigung wird vom Landkreis festgesetzt. 2 Sie ist von ihm monatlich im voraus zu zahlen. 3 Die Bemessungsgrundlagen und Rahmensätze für die Entschädigungsansprüche, die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls und die gesondert zu erstattenden Auslagen werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.

(4) 1 Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2 und Art. 10 entsprechend. 2 Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können im notwendigen zeitlichen Umfang feste Freistellungszeiten im Einvernehmen mit dem Landratsamt vereinbart werden. 3 Beruflich Selbständige können mit dem Landratsamt eine pauschale Abgeltung des Verdienstausfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 vereinbaren.

Art. 21

Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor,
Stadtbrandmeister

(1) 1 Die Bezeichnung Stadtbrandrat führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in einer kreisfreien Gemeinde. 2 Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiter.

(2) Die Bezeichnung Stadtbrandinspektor führen der Stellvertreter des Stadtbrandrats und der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in einer Großen Kreisstadt.

(3) 1 Gibt es in der Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, ist Stadtbrandrat oder Stadtbrandinspektor der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen. 2 Gibt es in einer kreisfreien Gemeinde mit Berufsfeuerwehr mehrere Freiwillige Feuerwehren, ist der Stadtbrandrat entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen.

(4) Der Stellvertreter des Stadtbrandinspektors führt die Bezeichnung Stadtbrandmeister.

Art. 22

Feuerwehrverbände

Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.

IV. Abschnitt

Pflichten der Bevölkerung

Art. 23

(aufgehoben)

Art. 24

Heranziehung von Personen und Sachen

(1) 1 Der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen. 2 Für herangezogene Personen gelten die Art. 9 und 10 entsprechend.

(2) 1 Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen.2 Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.

(3) Der Einsatzleiter kann Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinden können verlangen, daß Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte geeigneter Gebäude, Grundstücke und Schiffe das Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst dulden.

Art. 25

Platzverweisung

1 Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2 Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58 , 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.

Art. 26

Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinn der Art. 24 und 25 ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Art. 26a

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1 zuwiderhandelt.

Art. 27

Entschädigungsanspruch

(1) Erleidet jemand auf Grund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 7 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2) Entschädigung zu leisten.

(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.

(4) 1 Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschaden gewährt. 2 Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. 3 Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.

(5) Haben Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung3) zu gewähren.

2)

BGBl. III/FNA 400-2

3)

BayRS 2141-1-I

V. Abschnitt

Kosten, Schlußvorschriften

Art. 28

Ersatz von Kosten

(1) 1 Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. 2 Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. 3 Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

(2) Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden

  1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen
  2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
  4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
  5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
  6. für Sicherheitswachen.

(3) 1 Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,
  2. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlaßt war,
  3. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,
  4. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

2 Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) 1 Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. 2 Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. 3 Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.

 

Art. 29

Finanzierung der staatlichen Aufgaben

Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer ist für die Aufgaben des Staates gemäß Art. 3 zu verwenden.

Art. 30

Einschränkungen von Grundrechten

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 , Art. 8 Abs. 2 , Art. 11 und 13 des Grundgesetzes 6) , Art. 102 , 106 Abs. 3 , Art. 109 und 113 der Verfassung 7) ).

6)

BGBl. III/FNA 100-1

7)

BayRS 100-1-S

Art. 31

Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere

  1. in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3 ,
  2. über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
  3. über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
  4. über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
  5. über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
  6. über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
  7. über die Einsatzdokumentation,
  8. über die Eignung zum Feuerwehrdienst.

Art. 32

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft8) .

(2) (gegenstandslos)

8)

Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526)